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WEG – Mehrheitsbeschluss über Klimaanlageninstallation

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LG Frankfurt – Az.: 2/13 S 186/14 – Urteil vom 13.01.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 24.10.2014 (Az.: 313 C 187/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.06.2014 zu TOP 6 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von einer Darstellung des Tatbestands des Urteils wird nach §§ 540 Abs. 2 i. V. m. 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

(Symbolfoto: Von BaLL LunLa/Shutterstock.com)

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 24.10.2014 (Az.: 313 C 187/14) ist begründet.

Der auf der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 12.06.2014 zu TOP 6 gefasste Beschluss ist auf die Anfechtungsklage des Klägers hin nach § 46 WEG für ungültig zu erklären.

Der Beschluss konnte nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind nicht gegeben. Es liegt keine Modernisierung entsprechend § 555 b Ziffer 1 bis 5 BGB (n. F.) bzw. § 559 Abs. 1 BGB (a. F.) vor, da keine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne dieser Regelungen – andere Varianten kommen erkennbar nicht in Betracht – besteht. Diese müssten sich nach zutreffender Auffassung auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage und nicht nur – wie hier – auf eine einzelne Mit- und Sondereigentumseinheit beziehen. Anderenfalls geriete § 22 Abs. 1 WEG gegenüber § 22 Abs. 2 WEG in Umkehrung des nach der Systematik dieser Gesetzesregelungen angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses vom Regelfall zum (seltenen) Ausnahmefall, da die meisten baulichen Veränderungen, die gerade (nur) von einem einzelnen Wohnungseigentümer (nur) in Bezug auf seine eigene Mit- und Sondereigentumseinheit vorgenommen werden, eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts und/oder eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse für diese bedeuten würden, was gerade der Grund für deren Durchführung ist. Beispielsweise bedü[…]


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