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Verkehrsunfall: Ersatz der Umsatzsteuer für ein neu geleastes Fahrzeug

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 34/09, Urteil vom 26.02.2010

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner haftend verurteilt, an den Kläger 3.177,31 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an den Kläger 7,95 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2008 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

5. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Als Leasingnehmer verlangt der unstreitig (als Arzt) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger als Leasingnehmer Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldnern aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 13.07.2008 ereignet hat. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner zu 100 % ist hierbei unstreitig.

Symbolfoto: megaflopp/Bigstock

Ebenso unstreitig hat der Kläger den bei diesem Verkehrsunfall beschädigten Pkw im Jahre 2006 geleast. Der Reparaturschaden an diesem Pkw betrug einschließlich Mehrwertsteuer 24.369,95 Euro brutto (20.478,95 Euro netto). Der Wiederbeschaffungswert betrug 26.200,00 Euro brutto (22.016,81 Euro netto + 4.183,19 Euro MWSt.) und der Restwert 6.300,00 Euro brutto (5.294,12 Euro netto + 1.005,88 Euro MWSt.). Der Kläger hat das beschädigte Fahrzeug dann aber nicht reparieren lassen, sondern es für 6.300,00 Euro brutto am 18.07.2008 verkauft. Der an diesem vom Kläger geleasten Pkw entstandene Schaden beträgt somit unstreitig 16.722,69 Euro netto (22.016,81 Euro – 5.294,12 Euro) bzw. 19.900,00 Euro brutto (26.200,00 Euro – 6.300,00 Euro). Den Netto -Betrag von 16.722,69 Euro hat die Beklagte zu 3.) bereits vorprozessual an den Kläger ausbezahlt. Den Ersatz der Umsatz-/Mehrwertsteuer in Höhe von 3.177,31 Euro (19.900,00 Euro brutto abzüglich 16.722,69 Euro netto) lehnten die Beklagten jedoch vorprozessual ab.

Der Kläger hat sich dann unstreitig mittels Leasingvertrag vom 21.08.2008 ein neues , fast gleichwertiges Ersatz -Fahrzeug geleast, wofür er nunmehr wiederum Umsatz-/Mehrwertsteu[…]


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