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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftswert für Sondernutzungsrechtsübertragung

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LG Düsseldorf – Az.: 25 T 107/16 – Beschluss vom 16.01.2017

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 5. Oktober 2016 des Notars Dr. L. in Düsseldorf abgeändert.

In der Rechnung sind 136,85 EUR zu viel erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der Rechnung Nr. wird auf 194,57 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1. und seine Ehefrau H. Q. waren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft 1C, 1D, 1E in N. und zu je ½ Anteil Sondereigentümer der im Erdgeschoss links gelegenen Wohnung Nr. 6 nebst des Keller Nr. 6 verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einer Terrasse und Gartenfläche.

Die Eintragung eines zugunsten der jeweiligen Sondereigentümer des Wohnungseigentums Nr. 6 eingeräumten Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz St3 unterblieb; vielmehr war dem Wohnungseigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten und im Erdgeschoß rechts gelegenen Wohnung Nr. 1 das Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen St1 und St3 zugeordnet.

Am 7. Oktober 2015 wurde die Übertragung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz St3 von dem Wohnungseigentum Nr. 1 auf das Wohnungseigentum Nr. 6 beurkundet (UR-Nr.).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Oktober 2015 (UR-Nr.: des Notars S. E. in N., Bl. 27ff GA) veräußerten der Beteiligte zu 1. und seine Ehefrau die Wohnung Nr. 6 zu einem Kaufpreis von 230.000,- EUR. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass auf das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz 4.500,- EUR entfallen.

Der Kostengläubiger erstellte unter dem 19. Oktober 2015 eine Kostenrechnung betreffend die Beurkundung vom 7. Oktober 2015 über 331,42 EUR, in der er der Berechnung der Gebühren einen Geschäftswert in Höhe von 15.000,00 EUR zugrunde legte.

In Bezug auf diese Kostenrechnung hat der Beteiligte zu 1. eine Prüfung des Geschäftswertes für das Beurkundungsverfahren beantragt. Er ist der Auffassung, dass ein Wert von 4.500,- EUR anzusetzen sei.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 12. September 2016 und ergänzend unter dem 31. Oktober 2016 Stellung genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG statthaft und hat in der Sache Erfolg.

Der Beteiligte zu 2. hat die ursprüngliche Kostenrechnung vom 19. Oktober 2015 in zulässiger Weise berichtigt und durch die auf Blatt 25 der Akte befindliche Kostenrechnung vom 5. Oktober 2016 ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahre[…]


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