VG Wiesbaden – Az.: 6 K 549/21.WI – Urteil vom 27.09.2021
Der Bescheid des Beklagten vom 19.03.2021 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Beigeladene zu 1. zu verpflichten, den Negativeintrag der A zur Löschung zu bringen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1. zu je 1/2 zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ein Einschreiten des Beklagten bezüglich eines Negativeintrages bei der Beigeladenen zu 1., eine Forderung der………… gegen den Kläger betreffend, den die Firma B, die Beigeladene zu 2., bei der Beigeladenen zu 1. zur Eintragung brachte.
Der Kläger hatte ursprünglich in einem Vertragsverhältnis zu der A gestanden. Hier bestand ein Kreditkartenkonto. Mitte 2017 kam es zu Zahlungsschwierigkeiten. Mit Mahnung vom 03.07.2017 forderte die A den Kläger zur Zahlung in Höhe von 1.561,44 €, mindestens jedoch 95,09 € bis zum 20.07.2017, auf. Unter Datum vom 03.12.2017 erfolgte die Kündigung durch die A zum 31.12.2017 mit einem Saldo von 1.605,64 €. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausgleichszahlung wurde eine Meldung an die SCHUFA, die Beigeladene zu 1., angedroht.
(Symbolfoto: Von nitpicker/Shutterstock.com)Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wurde die Beigeladene zu 2. von der A beauftragt, die Forderung einzutreiben. Die Beigeladene zu 2. forderte von dem Kläger im Weiteren die Gesamtforderung in Höhe von 1.764,69 € (Schreiben vom 23.01.2018) ein.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob nach telefonischer Kontaktaufnahme ein Vorschlag des Klägers, die Schuld in Raten abzuzahlen, mit Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 14.2.2018 und 12.12.2018 akzeptiert wurde. Jedenfalls hat der Kläger eine Teil[…]