LG Bonn – Az.: 13 O 109/16 – Urteil vom 26.01.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von create jobs 51/Shutterstock.com)
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus einem gerichtlichen Vergleich vom 22.05.2013 in einem Verfahren umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht Bonn (AZ: 13 O 173/11, nachfolgend als Vorverfahren bezeichnet) u.a. auf Schadensersatz in Anspruch. An dem Vorverfahren war auf Beklagtenseite ferner die Ehefrau des hiesigen Klägers beteiligt.
Zwischen dem Kläger als Mieter und den Beklagten – dort bezeichnet als Erbengemeinschaft T, B, I – bestand gemäß schriftlichem Vertrag vom 20. November 1997 ein „Mietvertrag für Gewerbliche Räume“ zum Betrieb eines Geschäfts mit Obst und Südfrüchten in F2, beginnend ab dem 01.09.1998. In dem Mietvertrag ist das Mietobjekt mit „H-Straße, … F2“ bezeichnet. Die Räumlichkeiten, in denen der Kläger noch heute eine Feinkost-, Obst- und Gemüsehandlung betreibt, sind belegen auf den Grundstücken H-Straße, … und … sowie D-Straße … a, eingetragen im Grundbuch von F2, Bl. …, Flur …, Flurstücke … und …. Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage K 1 vorgelegten Kopie des Mietvertrages und dem als Anlage K2 zur Klageschrift vorgelegten Grundbuchauszug. In früheren Jahren war auf dem Grundstück eine Tankstelle mit angeschlossener KfZ-Reparaturwerkstatt betrieben worden.
In dem vor der Kammer geführten Vorprozess nahmen die hiesigen Beklagten den Kläger und seine Ehefrau auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch. Der hiesige Kläger machte demgegenüber Mietminderung wegen behaupteter erheblicher Mängel des Objektes geltend. Seine Ehefrau erhob zudem Widerklage wegen unberechtigt gezahlter Mieten. Hinsichtlich der behaupteten Mängel stützte sich der hi[…]