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Widersprüchliche Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

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AG Köpenick, Az.: 13 C 203/15, Urteil vom 17.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte hat von der Klägerin die im Haus … Berlin, im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung gemietet. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 57,02 m². Das Haus wurde 1932 bezugsfertig, die … straße wird im Berliner Mietspiegel 2015 in der mittleren Wohnlage eingeordnet.

Mit Mieterhöhungsverlangen vom 19.6.2015 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zum 1.9.2015 in Höhe von monatlich 34,35 € auf eine Nettokaltmiete in Höhe von 350,81 €.

Die Klägerin stützte das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen auf die §§ 558 fortfolgende BGB und führte zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens aus:

„Zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete verweisen wir auf den als Anlage 2 beigefügten Auszug aus dem derzeit gültigen Mietspiegel Berlin 2015, mit dem wir dieses Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a (2). Pkt. 1 BGB begründen, auch wenn dieser nach unserer Auffassung nicht qualifiziert im Sinne § 558 d (1) BGB ist.“

Die Klägerin ordnete die Wohnung im Mietspiegelfach E 2 ein und stellte im Schreiben vom 19.6.2015 fest, dass die von ihr mit dem Mieterhöhungsverlangen begehrte Miete von 6,26 € m² monatlich nach dem Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreite. Die Beklagte stimmt dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Mietspiegel Berlin 2015 könne nicht als Erkenntnisquelle für die Begründetheit des streitgegenständlichen Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden da der Mietspiegel 2015 kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB sei, da er nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt sei. Denn der Mietspiegel beruhe auf nicht repräsentativem Datenmaterial, verletze die Zuordnung von Wohnungen zu den Wohnlagen, zudem widerspreche die Extremwertbereinigung anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen. Auch sei die Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung in ihrer jetzigen Ausgestaltung als Schätzgrundlage für die Bestimmung der ortsüblichen Miete innerhalb der Spanne des jeweiligen Mietspiegelfeldes ungeeignet. De[…]


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