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Beurkundungsbedürftigkeit einer Treuhandabrede

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OLG Dresden – Az.: 5 U 645/16 – Urteil vom 27.01.2017

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 1. Zivilkammer, vom 06.04.2016 (1 O 154/15) abgeändert.

1. Die Beklagten zu 1) bis 9) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gebäude- und Grundstücksflächen L… Straße 1, xxxxx H…, und F… Straße 2, xxxxx H…, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte zu 9) wird verurteilt, den im Erdgeschoss F… Straße 2, xxxxxx H… gelegenen Friseursalon zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen tragen der Kläger 18 %, die Beklagten zu 1) bis 9) als Gesamtschuldner 72 % und die Beklagten zu 1), 4) und 7) als Gesamtschuldner 10 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) bis 9) können die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. 1. und 2. des Tenors (Räumung und Herausgabe) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger und die Beklagten können jeweils die Zwangsvollstreckung aus der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.860,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger ist Eigentümer der bebauten Grundstücke L… Straße 1 und F… Straße 2 in H…, auf denen das Restaurant und Hotel „F… Hof“ von der Beklagten zu 1), einer Kommanditgesellschaft, betrieben wird. Er nimmt die Beklagten zu 1) bis 9) auf Räumung und Herausgabe der Grundstücke und die Beklagte zu 9) auf Räumung des von ihr im Erdgeschoss auf dem Grundstück F… Straße 2 in H… betriebenen Friseursalons in Anspruch und verlangt von der Beklagten zu 1) und ihren Komplementären, den Beklagten zu 4) und zu 7), rückständige Pacht.

Das Restaurant und Hotel „F… Hof“ wurde seit langem von den Familien H./F. betrieben. Im Jahre 2001 stand das Grundstück L… Straße 1 in H… im Eigentum der Beklagten zu 5), während Eigentümer des Grundstückes F… Straße 2 in H… die miteinander verheirateten Beklagten zu 2) und zu 4) waren. Den Gaststätten- und Hotelbetrieb […]


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