BGH
Az: IX ZR 47/11
Urteil vom 03.11.2011
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2011 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 23. Februar 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Die klagenden Rechtsanwälte vertraten die Beklagte aufgrund eines ihnen vor dem 1. Juli 2008 erteilten mündlichen Mandats in einem Rechtsstreit bei dem Landgericht Gießen. Im Blick auf den Umfang ihrer Tätigkeit in diesem Verfahren leiteten sie unter dem Datum des 13. Juni 2008 der Beklagten ein mit „Honorarvereinbarung“ überschriebenes Schriftstück zu, nach dessen Inhalt sich die Beklagte „neben den gesetzlichen Gebühren“ zur Zahlung von „6.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“ verpflichtete. Eingangs der Urkunde sind als Vertragspartner die Kläger und die Beklagte mit Name und Anschrift bezeichnet. Am Ende des Schriftstücks ist für die Vertragschließenden oberhalb der Begriffe „Anwaltsbüro“ und „Auftraggeber“ jeweils eine Unterschriftszeile eingerückt. Die von ihr an der vorgesehenen Stelle unterzeichnete Honorarvereinbarung sandte die Beklagte unter Beifügung die Fälligkeit betreffender, unterhalb der Unterschriftszeile und ihrer Unterschrift angebrachter handschriftlicher Ergänzungen mit Telefax am 23. Juli 2008 an die Kläger zurück. Eine Unterzeichnung des Schriftstücks seitens der Kläger ist nicht erfolgt. Am 4. August 2008 zahlte die Beklagte entsprechend der von ihr modifizierten Fälligkeitsregelung 2.000 € nebst Umsatzsteuer, also insgesamt 2.380 €, an die Kläger.
Die Beklagte kündigte das Mandat zu den Klägern am 14. Dezember 2008. Nach Abschluss des Rechtsstreits vor dem Landgericht Gießen verlangen die Kläger von der Beklagten Zahlung des Restbetrags aus der Honorarvereinbarung über 4.000 € nebst Umsatzsteuer, mithin 4.760 €. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Erstattung der von ihr erbrachten Zahlung von 2.380 €. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Beru[…]