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Rechtsanwälte Kotz GbR

Echtheitsprüfung für ein handschriftliches Testament

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KG Berlin, Az.: 6 W 33/16, Beschluss vom 10.03.2017

Die Sache wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Spandau vom 9. März 2016 – 64 VI 181/12 – und des zugrundeliegenden Verfahrens an das Amtsgericht Spandau – Nachlassgericht – zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die drei Söhne des vorverstorbenen Bruders … der am 14.3.1928 geborenen und am 30.4.2012 verwitwet und kinderlos verstorbenen Erblasserin, die Steuerberaterin gewesen war und ein Vermögen von ca. 2,3 Mio. Euro hinterlassen hat. Die Beteiligte zu 1) hat zwei handschriftlich ge- und unterschriebene Testamente eingereicht, deren Echtheit die Beteiligten zu 3) und 4) bestreiten. Die letztwillige Verfügung mit dem Datum vom 26. Januar 2005 (im Folgenden kurz: “vom”) enthält die Bestimmung, dass die Beteiligten zu 2) und 3) “als meine Erben ausgeschlossen sind” (Beiakte des Amtsgerichts Spandau über Verfügungen von Todes wegen 64 IV 96/12 Bl. 67). In dem Testament mit dem Datum vom 5. Februar 2007 (im Folgenden ebenfalls kurz: “vom”) heißt es, sie verfüge “in” Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, dass die Beteiligte zu 1) – “meine Erbin über mein gesamtes Vermögen ist”. Über die Echtheit dieser Testamente hat das Nachlassgericht ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt mit dem Ergebnis, dass die Texte und Unterschriften der beiden Testamente mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit den dem Sachverständigen als Vergleichsschriften der Erblasserin vorgelegten Unterlagen urheberidentisch seien, woraufhin das Nachlassgericht durch den vom Beteiligten zu 4) mit seiner Beschwerde angefochtenen Beschluss die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ausweist, für festgestellt erachtet hat. Das zugrunde liegende Verfahren gestaltete sich wie folgt:

Am 2. Mai 2012 hat die Beteiligte zu 1) das Testament mit dem Datum des 5. Februar 2007 offen ohne Umschlag und ohne erkennbare Faltung dem Nachlassgericht übergeben und das Formular Bl. 35 f. der Beiakte ausgefüllt, in dem sie angegeben hat, das Testament sei von der Erblasserin selbst ge- und unterschrieben worden. Bei der Frage nach gesetzlichen Erben hat sie in den dafür vorgesehenen Leerzeilen nichts ausgefüllt, sondern einen Querstrich mit zwei Punkten gemacht. Auf Nachfrage des Nachlassgerichtes mit Schreiben vom 11.5.2012 (Bl. 41 der Beiakte) hat sie die Namen und Anschriften der Beteiligten zu 2) bis 4) mitgeteilt.

Die Polizei hatte nach dem Auffinden der allein in ihrer Wohnung verstorbenen […]


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