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Formulararbeitsvertrag – vereinbarte Verfallklausel vor MiLoG

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ArbG Nürnberg – Az.: 11 Ca 340/16 – Urteil vom 09.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Streitwert des Schlussurteils wird auf 9.996,56 € festgesetzt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im noch zur Entscheidung anstehenden Teil um einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 28 Tage aus dem Kalenderjahr 2015 sowie um die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses.

Der Kläger war bei dem Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages ab dem 01.01.2014 als technischer Sachbearbeiter/Versorgungstechniker beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag Anlage K 1, Ergänzungsvereinbarung vom 03.03.2015, Anlage K 1a).

Der Arbeitsvertrag ist auf der ersten Seite maschinenschriftlich auf den 08.10.2013 datiert. Der Kläger hat den Vertrag ausweislich des auf Seite 7 des Vertrages handschriftlich eingetragenen Datums am 27.10.2013 unterzeichnet. Die Unterschrift des Beklagten trägt das maschinenschriftlich eingetragene Datum 08.10.2014.

Die zuletzt abgerechnete Vergütung betrug 4.361,00 € brutto (vgl. Anlage K 2). Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung vom Beklagten mit Wirkung zum 31.07.2015 beendet.

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
§ 5 Urlaub
Als Urlaub werden dem Arbeitnehmer 28 Arbeitstage (bezogen auf das volle Jahr) gewährt. (…)
§ 10 Ausschlussklausel
Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. bei Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Andernfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Per E-Mail vom 06.07.2015 übersandte der Kläger der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau …, eine E-Mail, in der er eine Auflistung seiner Urlaubsanträge für das Jahr 2014 und 2015 vornahm (vgl. Anlage K 3). Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass ihm ein Resturlaubsanspruch für 2014 in Höhe von 5 Tagen sowie für 2015 in Höhe von 28 Tagen zusteht. Auf dieser E-Mail ist ein handschriftlicher Vermerk enthalten, auf dem für das Jahr 2015 16 Urlaubstag[…]


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