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Ein Arbeitnehmer darf durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit nicht den Ruf seines Arbeitgebers und die Beziehungen seines Arbeitgebers zu Kunden etc. schädigen (BAG, Urteil vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 283/08).Wenn jedoch keine eindeutigen diesbezüglichen Verhaltensregelungen von Seiten des Arbeitgebers vorgeschrieben sind, muss der Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Kündigung abgemahnt werden, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, sein Verhalten zu ändern.[…]