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Bußgeldverfahren – Beweiswürdigung eines Sachverständigengutachtens

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 23/17 – 122 Ss 9/17 – Beschluss vom 13.02.2017

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. November 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) gemäß §§ 41 Abs. 1, 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) und Anlage 2 (zu ergänzen: lfd. Nr. 49 [Zeichen 274]) StVO; § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG; (zu ergänzen: i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlage (zu § 1 Abs. 1) BKat lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) Tabelle 1 c), lfd. Nr. 11.3.6BKatV) zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt, gegen ihn gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge, befuhr der Betroffene am 13. Mai 2016 um … Uhr mit dem PKW (amtliches Kennzeichen: …) die Bundesautobahn 103 in Berlin in Fahrtrichtung Süd und überschritt hierbei in Höhe der Anschlussstelle Filandastraße die dort aufgrund des Verkehrszeichens 274 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h. Die mittels des Geschwindigkeitsmessgeräts „Leivtec XV 3“ festgestellte Geschwindigkeit habe nach einem Toleranzabzug von 3 Prozent 112 km/h betragen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

II.

1. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des in Rede stehenden Pkws ermöglicht aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht.

Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage b[…]


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