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Rückzahlungsanspruch gegen Zuwendungsempfänger bei Kontoüberweisung ohne Anweisung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 91/19 – Urteil vom 25.03.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15.05.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.180,30 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger macht die Rückzahlung eines von seinem Konto an die Beklagte überwiesenen Betrages in Höhe von 37.180,30 € geltend.

Der Kläger war Eigentümer der Immobilie …strasse 16 in R…, deren Erwerb er über die …sparkasse R…(nachfolgend als …SPA bezeichnet) und die Beklagte finanziert hat. Die …SPA bewilligte dem Kläger am 27./28.01.2014 ein Darlehen in Höhe von 330.000 €. Der Kläger schloss darüber hinaus unter Vermittlung der …SPA mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Vorfinanzierungskredits in Höhe von 200.000 €. Die Ablösung des Zinszahlungsdarlehens sollte nach Zuteilung aus der Bausparvertragssumme des zugleich geschlossenen Bausparvertrages erfolgen, wobei die bis zur Zuteilung geleistete Besparung nicht der unmittelbaren Tilgung des Zinszahlungsdarlehens dienen sollte. Der vereinbarte Sollzinssatz in Höhe von 2,95% war bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gebunden.

Der Kläger bestellte zur Sicherung beider Darlehen eine Grundschuld an dem Grundstück …strasse 16 in Höhe von 530.000 € zugunsten der …SPA. Die Parteien und die …SPA schlossen am 19.03./25.03./02.04.2014 eine Treuhandvereinbarung, wonach die Grundschuldgläubigerin – die …SPA – verpflichtet war, den erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 200.000 € nebst vereinbarter Zinsen und Nebenleistungen zugunsten der Beklagten treuhänderisch zu verwalten sowie alle Gläubigerrechte als Treuhänderin wahrzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Treuhandvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl 20 ff.) Bezug genommen.

Ende 2016/Anfang 2017 führte der Kläger Gespräche mit der …SPA über den von ihm beabsichtigten Verkauf des Grundstücks. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Austausch der Sicherheit durch Bestellung von Grundschulden an von dem Kläger noch zu erwerbenden Immobilien thematisiert, um die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu ver[…]


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