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Verkehrsunfall -gegenseitig behaupteter Fahrstreifenwechsel

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LG Hamburg – Az.: 302 S 39/17 – Beschluss vom 26.04.2018

2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 18.08.2017, Aktenzeichen 910 C 344/16, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
I.

Die Kammer beabsichtigt, die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beklagten lediglich zur Zahlung von 6,00 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung kann auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine erneute Beweisaufnahme oder ein Abweichen von der Beweiswürdigung der ersten Instanz kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht (Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, 2002, § 529 S. 353). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehrten, also nur Vermutungen wiedergäben, sie lückenhaft wären oder gegen Denksätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstießen, schließlich aber auch, wenn die Verteilung der Beweislast verkannt worden wäre (Hannich/Meyer-Seitz/Engers, § 529 S. 353) und dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Parteien behaupten, im Rahmen eines Spurwechsels des jeweiligen Unfallgegners sei es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG sind nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen (Hentschel-König, Straßenverkehrsrech[…]


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