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Zukünftig zu zahlende Nutzungsentschädigung – Streitwertbestimmung

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LG Hamburg – Az.: 316 O 320/16 – Beschluss vom 23.02.2017

Der Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 23.01.2017 (Bl. 13 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Die Beschwerdebegründung vermag eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

Die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung hat – anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird – gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen.

Maßgebend ist dabei das Interesse des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang der Klage) bis zur tatsächlichen Räumung, also der Vollstreckung des Räumungstitels (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2016, Az. 8 W 62/15, WuM 2016,447 ebenso etwa OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Mai 2011 zum Az. 1 W 14/11 bei juris).

Anzusetzen ist daher nach § 3 ZPO der 6 bis 12 fache monatliche Bruttomietzins, je nachdem wie lange die Verfahrensdauer im jeweiligen Gerichtsbezirk vom Eingang der Klage bis zur Räumung anzusetzen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 19.5.2011 zur Geschäfts-Nr. 1 W 14/11 bei juris (6 Monate); LG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 30.1.2013 zum Az. 1 T 22/13 bei juris (6 Monate); LG Berlin GE 2010, 205 (12 Monate); KG Berlin NJW-RR 2007, 1579 und ZMR 2006, 207 (je 12 Monate); OLG Stuttgart MDR 2011, 513 (12 Monate); OLG Dresden WuM 2012, 510, 1214 (12 Monate); OLG Celle MDR 2014, 568 (12 Monate); OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Mai 2011 zum Az. 1 W 14/11 bei juris (3 Monate für den Amtsgerichtsbezirk Bitterfeld-Wolfen); LG Potsdam GE 2008, 126 (12 Monate); OLG Nürnberg GuT 2006, 83 (12 Monate); AG München ZMR 2009, 456 (12 Monate)). Dabei ergibt sich auch aus § 3 ZPO, dass die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (OLG Naumburg a.a.O., Rn. 9 bei juris).

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in der genannten Entscheidung vom 12.04.2016 (WuM 2016, 447) angenommen, dass im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg von der Antragstellung bis zur Vollstreckung in aller Regel ein Zeitraum von etwa einem Jahr vergeht. Zwar sei im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg eine Vollstreckung in aller Regel in längstens sechs Monaten möglich. Es sei jedoch auch noch die voraussichtliche Dauer des Erkenntnisverfahrens bis zu einem vollstreckbaren Vollstreckungstitel zu berücksichtigen, die in der Rege[…]


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