Das Verkehrszentralregister (sog. „Flensburger Punktesystem“ – VZR) wird zum 01.05.2014 grundlegend reformiert:
1. Was ändert sich grundsätzlich? Das Register wird umbenannt, es heißt ab dem 01.05.2014 „Fahreignungsregister“ (= FAER). Der Führerschein wird nicht mehr ab 18 Punkten, sondern bereits ab 8 Punkten entzogen. Zugleich wird jedoch die Anzahl der Punkte, die für einen einzelnen Verstoß vergeben werden, geändert. Ferner werden bestimmte Verstöße, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, nicht mehr im Fahreignungsregister eingetragen. Im Gegensatz zum bisher geltenden System verjährt jeder einzelne Verstoß für sich. Die Verjährungszeit bestimmt sich dabei nach der Schwere des jeweiligen Verstoßes.
2. Wie viele Punkte gibt es für einen Verstoß? Es führen nur noch solche Verstöße zu Punkten, welche sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Die in Betracht kommenden Verstöße sind in der Fahrerlaubnisverordnung (= FeV) aufgeführt. Ab dem 01.05.2014 wird die Verwarnungsgeldobergrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 55,00 Euro angehoben. Die bisher gültige Eintragungsgrenze in das Punkteregister wird von 40,00 Euro auf 60,00 Euro angehoben. Es werden somit nur Ordnungswidrigkeiten in das Fahreignungsregister eingetragen, die mit 60,00 Euro oder mehr geahndet worden sind. Wer einen eintragungspflichtigen Verstoß begangen hat, erhält dafür je nach Schwere des Verstoßes 1 – 3 Punkte. Während „normale“ Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt geahndet werden, erhält man für grobe Ordnungswidrigkeiten, welche zu einem Regelfahrverbot führen, 2 Punkte. 2 Punkte gibt es ebenso für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Hat die begangene Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, wird diese mit 3 Punkten geahndet.
3. Können mehrere Verstöße gleichzeitig begangen werden? Ja! Denkbar ist beispielsweise eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand mit überhöhter Geschwindigkeit. In diesem Fall wird nur der gravierendere Verstoß mit Punkten geahndet (sog. „Tateinh[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az. 20 W 339/01 Beschluss vom 13.03.2003 Vorinstanz: LG Frankfurt – Az.: 2/9 T 747/00; AG Frankfurt – Az.: 54 VI G 137/99 In der Nachlasssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen […]