Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahreignungsregister zum 01.05.2014 – Fragen und Antworten

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Das Verkehrszentralregister (sog. „Flensburger Punktesystem“ – VZR) wird zum 01.05.2014 grundlegend reformiert:
1. Was ändert sich grundsätzlich? Das Register wird umbenannt, es heißt ab dem 01.05.2014 „Fahreignungsregister“ (= FAER). Der Führerschein wird nicht mehr ab 18 Punkten, sondern bereits ab 8 Punkten entzogen. Zugleich wird jedoch die Anzahl der Punkte, die für einen einzelnen Verstoß vergeben werden, geändert. Ferner werden bestimmte Verstöße, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, nicht mehr im Fahreignungsregister eingetragen. Im Gegensatz zum bisher geltenden System verjährt jeder einzelne Verstoß für sich. Die Verjährungszeit bestimmt sich dabei nach der Schwere des jeweiligen Verstoßes.
2. Wie viele Punkte gibt es für einen Verstoß? Es führen nur noch solche Verstöße zu Punkten, welche sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Die in Betracht kommenden Verstöße sind in der Fahrerlaubnisverordnung (= FeV) aufgeführt. Ab dem 01.05.2014 wird die Verwarnungsgeldobergrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 55,00 Euro angehoben. Die bisher gültige Eintragungsgrenze in das Punkteregister wird von 40,00 Euro auf 60,00 Euro angehoben. Es werden somit nur Ordnungswidrigkeiten in das Fahreignungsregister eingetragen, die mit 60,00 Euro oder mehr geahndet worden sind. Wer einen eintragungspflichtigen Verstoß begangen hat, erhält dafür je nach Schwere des Verstoßes 1 – 3 Punkte. Während „normale“ Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt geahndet werden, erhält man für grobe Ordnungswidrigkeiten, welche zu einem Regelfahrverbot führen, 2 Punkte. 2 Punkte gibt es ebenso für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Hat die begangene Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, wird diese mit 3 Punkten geahndet.
3. Können mehrere Verstöße gleichzeitig begangen werden? Ja! Denkbar ist beispielsweise eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand mit überhöhter Geschwindigkeit. In diesem Fall wird nur der gravierendere Verstoß mit Punkten geahndet (sog. „Tateinh[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv