LG Berlin – Az.: 55 S 56/22 WEG – Urteil vom 07.02.2023
1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 12.4.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg teilweise abgeändert. Die in der Eigentümerversammlung vom 20.9.2021 zu den Tagesordnungspunkten 1a und 7 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger zu 1) und 2) 35%, der Kläger zu 3) 45% und die Beklagte 20% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leistet.
Zusammenfassung
In diesem Urteil geht es um einen Rechtsfall, an dem eine Gruppe von Eigentümern beteiligt ist, die zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören. Die Eigentümer trafen sich zu einer Versammlung, um über verschiedene Angelegenheiten zu entscheiden, u. a. darüber, wie bestimmte Kosten zu verteilen sind und wie die Größe einiger Wohnungen zu bemessen ist. Die Eigentümer haben mehrere Beschlüsse gefasst, aber einige der Eigentümer haben die Gültigkeit dieser Beschlüsse angefochten und argumentiert, dass die Abstimmung nicht fair war und dass einige der Beschlüsse nicht ordnungsgemäß getroffen wurden. Sie haben vor Gericht geklagt und fordern, dass das Gericht die Beschlüsse für ungültig erklärt. Das Gericht hat bereits über einen Teil der Fragen entschieden, aber die Eigentümer legen nun gegen diese Entscheidung Berufung ein und bitten das Gericht um eine erneute Prüfung. Der Beklagte plädiert dafür, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1a und 7 für ungültig zu erklären, weil der Vorsitzende die Stimmen nicht richtig berechnet hatte. Den Eigentümern der Einheiten 9a und 9b stehe jeweils eine volle Stimme zu. Das Gericht wies das Argument der Beklagten zurück, dass die Schaffung neuer Einheiten nicht zu einer Erhöhung der Stimmrechte führe, da die Eigentümer dieser Einheiten nach den Verwaltungsunterlagen unbegrenzt neue Einheiten schaffen könnten. Das Gericht bestätigte jedoch die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1b und 6, da die Eigentümer nach eigenem Ermessen entscheiden konnten, ob[…]