OLG Hamm – Az.: I-15 W 22/17 – Beschluss vom 01.03.2017
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist die alleinige Eigentümerin des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Sie hatte den Beteiligten zu 4) und 5) mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Mai 2013 (UR-Nr. 344/2013 des Notars T in I) ein „nicht vererbliches und nicht übertragbares dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall durch [die Beteiligte zu 1)], einen Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger, bei dem das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann“ eingeräumt. Das Vorkaufsrecht ist im Grundbuch in Abteilung II unter laufender Nr.3 unter Bezugnahme auf die im notariell beurkundeten Vertrag vom 31. Mai 2013 erklärte Bewilligung eingetragen worden.
Alle Beteiligten trafen zusammen am 12. Mai 2016 „Vereinbarungen über die Übertragung eines Vorkaufsrechts“, die notariell beurkundet wurden (UR-Nr. 217/2016 des Notars Dr. N in I). Nach zusammenfassender Darstellung des Grundbuchstandes in § 1 der Vereinbarungen heißt es in § 2 der Vereinbarungen vom 12. Mai 2016:
„1. [Die Beteiligten zu 1) bis 5)] sind sich darüber einig, dass das vorgenannte Vorkaufsrecht von den [Beteiligten zu 4) und 5)] auf die [Beteiligten zu 2) und 3)] als neue Berechtigte gemäß § 472 BGB übertragen wird.
2. [Die Beteiligten zu 1) bis 5)] bewilligen und beantragen, die Änderung der Vorkaufsberechtigten im Grundbuch einzutragen.“
Der Urkundsnotar reichte mit Schriftsatz vom 26. August 2016 eine Ausfertigung seiner Urkunde vom 12. Mai 2016 beim Grundbuchamt ein mit dem Antrag „auf Eintragung der Änderung der Vorkaufsberechtigten im Grundbuch“. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das dingliche Vorkaufsrecht sei mangels einer inhaltsändernden Einigung über die Übertragbarkeit sowie mangels Eintragung dieser Einigung im Grundbuch nicht übertragbar. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Beteiligten den gestellten Eintragungsantrag weiter. Sie vertreten die Auffassung, für die beantragte Eintragung sei keine Vereinbarung über eine Übertragbarkeit erforderlich, sondern es genüge die Zustimmung des Vorkaufsverpflichteten zu der Übertragung.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren E[…]