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Rechtsanwälte Kotz GbR

Permanent-Make-Up-Behandlung – Zumutbarkeit einer Nacherfüllung

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LG Aachen – Az.: 1 O 309/15 – Urteil vom 02.03.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.115,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.

Ansprüche aus einer Permanent-Make-Up Behandlung und die Zumutbarkeit von Korrekturen durch Nacherfüllung (Symbolfoto: Von HBRH/Shutterstock.com)

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Permanent-Make-Up Behandlung.

Die Klägerin unterzog sich bei der Beklagten einer Behandlung durch Pigmentierung der oberen Lidstriche sowie der äußeren Enden der Lidstriche (Lidschwänzchen).

Am 08.07.2014 erfolgte eine erste Pigmentierung bei der Beklagten. Am 15.09.2014 erfolgte eine erneute Behandlung zur Verdickung des Lidstriches, wobei die Klägerin hier mit dem Ergebnis am linken Auge unzufrieden war und daraufhin die Beklagte Korrekturmaßnahmen durchführte.

Am 20.10.2014 suchte die Klägerin die Beklagte auf, um sich über das Ergebnis der Behandlung zu beschweren. Eine erneute Korrekturbehandlung durch die Beklagte lehnte die Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 27.10.2014 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Unzufriedenheit mit den durchgeführten Arbeiten mit und bat unter Fristsetzung bis zum 03.11.2014 um B[…]


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