Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 W 9/19 – Beschluss vom 18.02.2019
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 20.11.2018, Az. 5 O 200/18, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Betruges im Zusammenhang mit Warenlieferungen in Anspruch. Der Beklagte belieferte mit der von ihm geleiteten Firma V… die Klägerin mit Lebensmitteln. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe in Absprache mit dem bei ihr beschäftigt gewesenen Zeugen U… überhöhte Rechnungen für Lieferungen an sie gestellt, die von ihr in der Annahme, die Lieferungen seien zutreffend berechnet worden, beglichen worden seien. Die Taten haben sich nach ihrem Vortrag im Zeitraum Mai 2008 bis März 2016 ereignet. Die Schadenssumme berechnet sie mit 834.079,72 €. Gegen den Beklagten wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin – 365 Js 15768/16 – wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Betruges geführt. Die Ermittlungen sind bisher nicht abgeschlossen.
Der Beklagte hat beantragt, das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf das Strafverfahren auszusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, von dem Strafverfahren sei ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Ihm sei auch die Verteidigung gegen die Klage erschwert, weil seine Unterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien. Zudem kollidiere die Führung des Zivilprozesses mit seinem im Strafverfahren geltenden Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Das Landgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund der im Strafverfahren zu erwartende Erkenntnisgewinn umfangreicher sein sollte, als der aufgrund einer Beweisaufnahme im Zivilprozess. Die Klägerin biete zum Nachweis ihres Vortrages überwiegend Zeugenbeweis an, dessen Ergebnis aus einem Strafverfahren für das Zivilverfahren nicht ohne Weiteres verbindlich übernommen werden könne. Soweit sich der Beklagte auf seine erschwerte Verteidigung infolge der Beschlagnahme von Unterlagen berufe, könne sein Verteidiger im Strafverfahren Akteneinsicht nehmen.
Gegen den am 05.12.2018 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 17.12.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass der Sachverhalt, der dem Klageanspruch zugrunde liege, mit dem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren relevanten Sachverhalt identisch sei. Es sei daher zu e[…]