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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Humeruskopffraktur

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LG Darmstadt – Az.: 7 O 479/16 – Beschluss vom 15.03.2017

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld – es wird eine Höhe von 17.500 € als angemessen erachtet (Bl. 9 d.A.) – sowie die Feststellung, dass die Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die der Antragstellerin aufgrund des Unfallereignisses am 07.01.2016 entstanden sind, zu bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergehen bzw. übergangen sind (Bl. 2 d.A.).

Der Antragsgegner zu 1) befuhr am 07.01.2016 gegen 21:00 Uhr mit einem bei der Antragsgegnerin zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug die Straße1 in […] in westlicher Richtung. Die Antragstellerin wollte zur gleichen Zeit zu Fuß die Straße1 in Höhe des Kreuzungsbereichs Straße1/Straße2 überqueren. Die dort befindliche Ampelanlage ist nicht dauerhaft in Betrieb. Sie wird in der Abendzeit abgeschaltet und war dementsprechend am 07.01.2016 gegen 21:00 Uhr „regulär“ nicht in Betrieb. Wegen der Örtlichkeiten wird auf Bl. 11-13 d.A. sowie Bl. 23-30 der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft … verwiesen.

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie sich vor dem Überqueren der Straße davon überzeugt habe, dass weder von links, noch von rechts ein Fahrzeug die Straße1 befährt (Bl. 3 d.A.). Weder von links, noch von rechts sei ein Fahrzeug zu erkennen gewesen. Nachdem ein Fahrradfahrer sie – die Antragstellerin – passiert habe, habe sie nochmals nach links und rechts geschaut, um sich zu vergewissern, dass immer noch kein Fahrzeug ihren Weg kreuzen würde. Sie habe dann begonnen, die Straße an der ausgeschalteten Lichtzeichenanlage zu überqueren, wobei zu dem Zeitpunkt, als sie die andere Straßenseite schon fast vollständig erreicht habe, der Antragsgegner zu 1) von rechts plötzlich und unvermittelt mit hoher Geschwindigkeit angefahren gekommen sei. Der Antragsgegner zu 1) habe nicht abgebremst und die Antragstellerin schwer angefahren. Der Antragsgegner zu 1) müsse sein Fahrzeug absolut unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit geführt haben. Die Antragstellerin sei gut sichtbar für den Antragsgegner zu 1) gewesen.

Unstreitig erlitt die Antragstellerin bei dem Unfall zahlreiche Verletzungen. So erlitt sie eine Humeruskopffraktur rechts un[…]


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