OLG Köln – Az.: I-2 Wx 61/17 – Beschluss vom 28.03.2017
1. Die Einzelrichterin überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.
2. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 04.03.2007 wird der am 02.03.2017 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Euskirchen vom 02.03.2017 insoweit aufgehoben, als darin die Erinnerung des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen worden ist. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) wird der Kostenansatz zu Kassenzeichen … vom 26.01.2017 dahin geändert, dass Position 3 entfällt.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 30.11.2015 haben die (zukünftigen) Eigentümer des Hausgrundstücks Bstraße 30 in N dem Kostenschuldner und seiner Ehefrau als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB jeweils ein lebenslängliches Wohnungsrecht eingeräumt. Weiter ist zu ihren Gunsten eine Reallast bestellt worden. Die Eintragung des in Gesamtberechtigung bestellten Wohnungsrechts erfolgte am 26.02.2016 unter der lfd. Nr. 1 in Abteilung II, die Eintragung der Reallast unter lfd. Nr. 2 in Abteilung II des Grundbuchs von N.. Nach Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch stellte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 2) mit Kostenansatz vom 07.03.2016 unter der Position 2 für die Eintragung der Reallast ausgehend von einem Geschäftswert i.H.v. 100.000 € gemäß KV 14121 GNotKG eine Gebühr von 273 € , sowie unter den Positionen 1 und 3 gemäß KV 14121 GNotKG für die Eintragung des Wohnungsrechts der Beteiligten zu 1) und zu 2) jeweils eine Gebühr von 192 € in Rechnung.
Gegen diese Kostenrechnung legten die Beteiligten zu 1) und 2) am 18.10.2016 Erinnerung ein mit der Begründung, für die Reallast sei lediglich von einem Wert i.H.v. 50.000 € auszugehen und für die Eintragung des einheitlichen Wohnungsrechts in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB sei nur eine Gebühr zu berechnen.
Der Kostenbeamte half der Erinnerung wegen der Reallast teilweise ab und legte sie im Übrigen der zuständigen Grundbuchrechtspflegerin zur Entscheidung vor. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 3) hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 02.03.2017 die Erinnerung der Beteiligten zu 1) als unzulässig zurückgewiesen, da diese nicht als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen worden sei. Zudem hat sie die Erinnerung des Beteiligten zu 2) als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung auf die Vorgaben der Bezirksrevisorin verwiesen. Danach handele es sich bei der Gesamtberechti[…]