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Grundbucheinsicht durch ehemaligen Lebensgefährten

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OLG München – Az.: 34 Wx 239/18 – Beschluss vom 26.07.2018

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut – Grundbuchamt – vom 18. Juni 2018 aufgehoben, soweit die Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I des Grundbuchs abgelehnt wurde. Insofern wird das Grundbuchamt angewiesen, die beantragte Einsicht zu gewähren.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Insoweit wird der Geschäftswert des Beschwerdegegenstands auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beteiligte, von Beruf Meister im Heizungs- und Sanitärhandwerk, führte mit Frau R.M. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Diese soll dem Beteiligten zu nicht näher genanntem Zeitpunkt erzählt haben, dass sie von ihrem Großvater ein Grundstück erhalten habe, das sie bebauen wolle.

Der Beteiligte erbrachte nach seinem Vortrag Leistungen für das zwischenzeitlich errichtete Haus. Nach Beendigung der Beziehung macht er nun Ansprüche für die erbrachten Arbeiten geltend.

Am 29.3.2018 beantragte seine Anwältin beim Grundbuchamt, ihm schriftliche Auskunft zu erteilen, ob es einen Überlassungsvertrag des Großvaters an die frühere Lebensgefährtin des Beteiligten überhaupt gebe, über den Zeitpunkt der schuldrechtlichen Vereinbarung sowie der Auflassung. Der Urkundsbeamte des Grundbuchamts teilte am 3.4.2018 mit, dass die Auskunft mangels rechtlichen Interesses für die Einsicht nicht erteilt werde. In einem weiteren Schreiben vom 2.5.2018 an das Landgericht, das zu den Grundakten gelangte, beantragte die Anwältin des Beteiligten zudem eine unbeglaubigte Kopie des notariellen Vertrags zu übersenden. Mit weiterem Anwaltsschreiben an den Direktor des Amtsgerichts vom 12.6.2018 wandte sich der Beteiligte gegen die Versagung der beantragten Informationen und beantragte nunmehr auch die Erteilung eines unbeglaubigten Grundbuchauszugs.

Dieses Schreiben hat das Grundbuchamt als Erinnerung ausgelegt und diese am 18.6.2018 zurückgewiesen, da aus dem Vortrag kein berechtigtes Interesse für eine Gewährung einer Grundbuch- und Grundakteneinsicht hergeleitet werden könne. Aus diesen Gründen sei auch der mit der Erinnerung beantragte Grundbuchauszug nicht zu erteilen.

Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde vom 3.7.2018, in der die Anträge auf Übersendung einer unbeglaubigten Kopie des Grundbuchauszugs und des etwaigen Überlassungsvertrags weiterverfolgt werd[…]


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