Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Spesenbetrugsversuch – erhöhter Spesensatz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LAG Baden-Württemberg
Az: 5 Sa 59/00
Urteil vom 25.10.2002

In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – 5. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07.06.2000 – 4 Ca 260/99 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der am 29.09.1999 innerhalb der Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz, das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, eingereichten Kündigungsschutzklage zu Unrecht entsprochen. Denn die von der Beklagten mit Schreiben vom 22.09.1999 (Bl. 16 d. Akten erster Instanz) ausgesprochene fristlose Kündigung ist rechtswirksam, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und die Beklagte die Frist des § 626 Abs.2 BGB gewahrt hat.
I.
Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen vor.
1.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der wichtige Grund ist in zwei Stufen zu prüfen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu prüfen, ob dieser Sachverhalt aufgrund der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch im Streitfall ausreichend ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa AP Nr. 80 zu § 626 BGB). An sich geeignet, einen wichtigen Grund zu bilden, kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung sein, sondern schon der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Pflichtverletzung, wenn starke Verdachtsmome[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv