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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung bei Täuschung über Corona-Impfstatus

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Fristlose Entlassung wegen falschem Corona-Impfnachweis
Das Arbeitsrecht bietet einen Rahmen für die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Ein zentrales Element dieses Rechtsgebiets ist die Kündigung, ein Mittel, mit dem Arbeitsverhältnisse beendet werden können. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die fristlose Kündigung, die eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach sich zieht. Sie ist nur unter bestimmten, gesetzlich definierten Voraussetzungen zulässig. Eine solche Voraussetzung kann eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung sein, die das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien nachhaltig stört.

In diesem Kontext ist auch die Rücksichtnahmepflicht von Bedeutung, die verlangt, dass die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt werden. Die Täuschung über den Corona-Impfstatus kann in Zeiten einer Pandemie eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Vor dem Hintergrund des Infektionsschutzgesetzes und der damit verbundenen gesetzlichen Anforderungen an den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gewinnt die Frage, wie mit Täuschungen umgegangen wird, an Brisanz.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 2171/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund der Täuschung über seinen Corona-Impfstatus ist rechtmäßig, wenn diese Täuschung eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellt, die das Vertrauen des Arbeitgebers zerstört und eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Fristlose Kündigung ist bei schwerwiegender Täuschung über den Impfstatus gerechtfertigt.
Das Gericht prüft, ob die Täuschung eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellt.
Die Glaubwürdigkeit des vorgelegten Impfnachweises ist entscheidend.
Gesundheitsschutz der Kollegen und der Betriebsablauf müssen berücksichtigt werden.
Die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und[…]


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