OLG Frankfurt am Main
Az.: 24 U 201/03
Urteil vom 03.12.2004
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Az.: 8 O 13/99
In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2004 für Recht erkannt:
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18.07.2003 werden zurückgewiesen.
Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten sind mit weniger als 20.000,00 € beschwert.
Gründe:
1.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Geld aus einem Verkehrsunfall.
Dieser Unfall ereignete sich am 25.12.1997 zwischen 16.40 Uhr und 16.45 Uhr auf gerade verlaufender Landstraße; zum Straßenverlauf im Einzelnen wird auf die Lichtbilder Bl. 95 der Ermittlungsakte Bezug genommen.
Der Beklagte … und hinter ihm fahrend der Beklagte … befuhren die Landstraße auf der rechten Fahrbahnseite mit ihren Rennrädern; die Rennräder waren nicht mit Beleuchtungseinrichtungen versehen. Von hinten her näherte sich die Klägerin mit ihrem Automobil; ihre Geschwindigkeit betrug zwischen 80 und 95 km/h. Sie überholte die Radfahrer und kam ins Schleudern; in der Folge stieß sie frontal mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen. Die in ihrem Fahrzeug sitzende Mutter wurde getötet, die Klägerin selbst verletzt.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Geld verurteilt; dabei ist es dem Grunde nach von einer Mitverantwortlichkeit der Klägerin zu 40 % ausgegangen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf das Urteil vom 18.07.2003 Bezug genommen.
Mit der Berufung tragen die Beklagten vor, der Beklagte … – hinter dem Beklagten … fahrend – habe eine Batterieleuchte am Rückenteil seiner Jacke befestigt gehabt, und die Leuchte sei eingeschaltet gewesen. Beide seien unmittelbar hintereinander – mit einem Abstand von etwa 2 Metern – gefahren. Die […]