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Schenkungswiderruf bei vorweggenommener Erbfolge

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OLG Frankfurt – Az.: 13 U 118/10 – Urteil vom 20.04.2017

Auf die Berufung der Kläger wird das am 18.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Darmstadt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. das Grundstück Landwirtschaftsfläche „A“, 8.678 qm, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. … an die Kläger zu hälftigem Miteigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,

2. die Grundstücke Gebäude- und Freifläche, Straße1 …, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. …, Flur …, Nr. …, … 1090 qm, lfd. Nr. …, Flur …, Nr. …/1, 870 qm, an die Klägerin zu 1. aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,

3. die Grundstücke Landwirtschaftsfläche „B“, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …/1, 321 qm, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück …/2, 649 qm, an die Klägerin zu 1. aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,

4. an die Kläger zur gesamten Hand 7.512,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2007) zu zahlen,

5. an den Kläger zu 2. das Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. 11, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …, Hof- und Gebäudefläche, C … zu 886 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

6. an den Kläger zu 2. den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt3 Bl. …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …/2, Hof- und Gebäudefläche, Straße2 … zu 2.954 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

7. an den Kläger zu 2. den ¼ Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. 12, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. …, Verkehrsfläche, Straße2 zu 231 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

8. an den Kläger zu 2. 12.152,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.12.2007) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

D[…]


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