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Verkehrsunfall – Wertminderung für 19 Jahre altes Fahrzeug mit geringer Laufleistung

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AG Schwäbisch Gmünd – Az.: 5 C 626/20 – Urteil vom 25.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.10.2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von brutto 78,90 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.10.2020 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: bodiaphvideo/Shutterstock.com)

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 13.3.2020 in S. G. geltend.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger hat ein Gutachten zur Höhe des eingetretenen Reparaturschadens eingeholt. Das Gutachten des KfZ-Sachverständigen F. stammt vom 17.03.2020 (K1/Bl. 10ff d. A.) und weist neben einem Reparaturschaden in Höhe von brutto 5789,70 € eine Wertminderung i.H.v. 1000 € aus. Das Fahrzeug des Klägers, ein BMW 750 i Limousine, war an der Tür hinten links deformiert und die Seitenwand links war eingedrückt.

Neben einer Wertminderung i.H.v. 1000,00 € begehrt der Kläger noch die Bezahlung von restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 €.

Der Kläger behauptet, aufgrund des Unfalls sei eine Wertminderung i.H.v. 1000,00 € eingetreten. Dies auch unter Berücksichtigung des Datums der Erstzulassung am 8.3.2001 und unter Berücksichtigung der Gesamtlaufleistung von 63.053 km.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechts[…]


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