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Rechtsanwälte Kotz GbR

Domain (Internet-Anschrift) Namensschutz rechtmäßig?

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 Landgericht Berlin
Az: 15 O 79/98
Urteil vom 09.06.1998

Tatbestand:
Der Kläger berät Unternehmen und Privatpersonen bei Problemen bei der Benutzung von Internet-, Satelliten- und Telefonkommunikation. Der Kläger meldete dazu bei der für die Koordinierung zuständigen, bei dem Rechenzentrum der Universität Karlsruhe ansässigen Arbeitsgemeinschaft DE-NIC die Internet-Adressen (Domain-Namen) d-tel.de und d-com.de für Deutschland an. Der Nutzungsvertrag über die Domain-Namen ist zum 31. Dezember 1997 gekündigt.
Die Beklagte behauptet, Nutzungsberechtigte der aus Blatt 56 d.A. ersichtlichen Marken zu sein, deren gemeinsames Merkmal ist, daß sie auf „D-“ verbunden mit einem Nom lauten.
Bekannteste Marke mit Priorität vom 24. Juli 1995 ist „D-Info“, unter der sie in millionenfacher Auflage ein bei der Deutschen Telekom abgekupfertes und ihr deshalb anzubieten untersagtes (OLG Karlsruhe NJW 1997, 262, 263) Telefonverzeichnis von Deutschland auf CD-ROM vertrieb. Weitere Artikel sind die CD-ROM „D-Jure“ und „D-Atlas“. Die Beklagte berühmt sich als gemeinsames Kennzeichens ihrer Produkte einer Serienmarke „D-“ und geht gezielt gegen Verwender dieses Zeichens im Internet vor.
Die Beklagte mahnte den Kläger vergeblich mit Anwaltsschreiben vom 15. Dezember 1997 betreffend den Domain-Namen „d-tel“ ab.
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Unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt CR 1997, 271, 272 (= NJW 1998, 165) hält der Kläger eine analoge Anwendung des Markengesetzes auf Domain-Namen für nicht möglich. Jedenfalls liege in einer Benutzung als Online-Adresse kein kennzeichenmäßiger Gebrauch. Eine Verwechslungsgefahr mit der Beklagten oder ihren Produkten bestehe nicht. Mit „D-“ werde allenfalls D-Mark oder das Kfz-Kennzeichen von Düsseldorf in Verbindung gebracht. Der Kläger legt dar, daß es derzeit 97 Domain-Namen gibt, die mit „D-“ beginnen, zwei davon, nämlich „d-test.de“ und „d-umwelt.de“, werden durch die Beklagte belegt. (…)
Das Vorgehen der Beklagten sei zudem medienrechtlich unerträglich und führe zu völliger Verarmung im Internet. Der Kläger (…) wendet mangels schutzwürdigen Besitzstandes (Sittenwidrigkeit des Vertriebs der CD-ROM „D-Info“) Verwirkung ein und wirft der Beklagten „unclean hands“ vor.
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Die Beklagte beharrt auf ihrem


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/d-tel.htm

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