AG Brandenburg – Az.: 31 C 264/17 – Urteil vom 12.11.2021
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.254,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger jeden weitergehenden Schaden als Zukunftsschaden aus dem Schadensereignis vom 20.02.2016 auf dem klägerischen Grundstück, gelegen …straße … in 1… W,,, zu ersetzen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 6 % zu tragen. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 94 % zu tragen.
6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.464,29 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Bezirksschornsteinfeger aus eigenem Recht auf Schadensersatz wegen einer am 20. Februar 2016 erfolgten „starken Ruß- und Rauchentwicklung, die zu einer Verrußung von Räumen“ und dem „Ausfall der Heizungsanlage“ führte in Anspruch und verlangt ferner die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden.
Der Beklagte ist der Bezirksschornsteinfeger des Klägers und hatte die Kehrungen des Schornsteins des klägerischen Hauses durchzuführen. Zuletzt erfolgte eine Kehrung des Schornsteins vor dem Schadensereignis am 19. Februar 2016. Bei der damaligen Heizanlage des Klägers handelte es sich um eine zentrale Heizanlage mit einem Holzvergaser-Kessel.
Der Kläger trägt vor, dass seiner Mutter – der Zeugin H… U… – am 19.02.2016 nach der Kehrung bzw. der Ausführung der Arbeiten die Mitarbeiter des Beklagten ihr mitgeteilt hätten, dass diese Arbeiten beendet seien, woraufhin seine Mutter das Haus verlassen habe.
Eine vermeintliche Absprache dahingehend, dass die Ruß-Entnahme durch ihn erfolgen solle, habe es weder mit seiner Mutter noch mit ihm gegeben. Seine Mutter sei entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite […]