Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 2 SsRS 220/09
Beschluss vom 09.07.2010
In pp. hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg am 09.07.2010 beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 14.09.2009 im Schuld und Rechtfolgenausspruch teilweise aufgehoben. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 50, € wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit (§ 24 StVG, §§ 3 Abs. 1 S. 1, S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) festgesetzt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch werden die Gerichtsgebühren insoweit um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat dem Betroffenen die Hälfte der notwendigen Auslagen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind, zu erstatten.
Gründe
I. Gegen den Betroffenen wurde am 16.02.2009 eine Geldbuße von 85 € verhängt. Nach Einspruch des Betroffenen hat ihn das Amtsgericht Osnabrück durch Urteil vom 14.09.2009 zu einer Geldbuße in Höhe von 85, Euro wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit in Tateinheit mit Benutzung einer nicht an die Wetterverhältnisse angepassten und damit ungeeigneten Bereifung verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 22.11.2008 um 12.10 Uhr in B… den Verkehrsbereich … mit seinem Pkw Opel, auf dem neue Sommerreifen aufgezogen waren. Dabei überfuhr er eine Eisfläche und schlitterte in das Schaufenster eines gegenüberliegenden Geschäfts. Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dies sei geschehen, weil der Betroffene zum einen zu schnell gefahren sei und zum anderen, weil er keine für das Wetter angemessene Bereifung aufgezogen habe. Das Amtsgericht hat die Feststellungen zur Bereifung wie folgt begründet: ´Fest steht auch aufgrund der Einlassungen, dass es an dem Tag kalt war und sich in der Mitte der Straße eine Eisfläche befand. Damit hat das Gericht eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Feststellungen der nicht angemessenen Ausrüstung. Insoweit kommt es gemäß § 2 Abs. 3 a S. 1 StVO auch nicht auf die Straßenverhältnisse der konkret befahrenen Straße, sondern auf die Wetterverhältnisse an. Allein der Umstand, dass sich eine Eisfläche auf der Straße befand, lässt hinreichend sicher darauf schließen, dass […]