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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kollision während eines beiderseitigen Rückwärtsfahrvorgangs

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AG Recklinghausen – Az.: 51 C 517/13 – Beschluss vom 06.03.2014 Die Prozesskostenhilfeanträge beider Antragsteller werden zurückgewiesen. Der Verfahrenswert für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: Schmerzensgeldantrag Antragstellerin zu 1) €     750,— weiterer Zahlungsantrag Antragstellerin zu 1) €     87,60 gesamt Antragstellerin zu 1) €     837,60 Schmerzensgeldantrag Antragsteller zu 2) €     750,— weiterer Zahlungsantrag Antragsteller zu 2) €     1.093,97 Feststellungsantrag Antragsteller zu 2) €     250,— gesamt Antragsteller zu 2) €     2.093,97 gesamt beide Antragsteller €     2.931,57

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg: I. Der Antragsteller zu 2) kann bereits dem Grunde nach nicht mehr als 50 % des Ihm bei dem Unfall entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Schon nach seinem eigenen Vortrag unterlagen beide Unfallbeteiligte der gesteigerten Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren, die im Rahmen des § 1 StVO auch auf Parkplätzen gilt. „Rückwärtsfahren“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nämlich nicht, dass ein Fahrzeug auch unmittelbar im Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung gewesen sein muss, sondern der besonderen Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden unterliegt jeder, der einmal einen Rückwärtsfahrvorgang eingeleitet hat, bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder ununterscheidbar in den Vorwärtsverkehr eingegliedert ist. Das aber war der Antragsteller zu 2) unstreitig nicht. Eine abweichende Haftungsverteilung ergibt sich nur dann, wenn feststeht, dass eines der Fahrzeuge schon so lange an Ort und Stelle gestanden hat, dass es für den anderen Unfallbeteiligten schon beim Anfahren als stehendes Fahrzeug wahrnehmbar war, wenn also mit anderen Worten ausgeschlossen werden kann, dass beide Fahrzeuge sich zu irgendeinem Zeitpunkt einmal rückwärts aufeinander zubewegt haben. Einen solchen Sachverhalt trägt der Antragsteller zu 2) selbst nicht vor, und er würde sich jedenfalls nicht beweisen lassen. Die streitigen Angaben der Unfallbeteiligten stehen sich mit jeweils gleicher Plausibilität gegenüber. Die Antragstellerin zu 1) soll lediglich bestätigen können, dass der Antragsteller zu 2) im Kollisionszeitpunkt selbst gestanden hat, was aber aus den o.g. Gründen allein nicht für eine abweichende Haftungsverteilung ausreichen würde. Unbeteiligte Zeugen stehen nicht zur Verfügung. Und für eine Rekonstruktion der entscheidenden Details durch Sachverständigengutachten fehlt es an objektiven Anknüpfungstatsachen. Denn durch eine naturwissenschaftlich-technische Analyse könnte bestenfalls festgestellt werden, ob im Kollisionszeitpunkt eines der Fahrzeuge gestanden hat, aber natürlich nicht, wie lange. Die verkehrsrichterliche Erfahrung zeigt zudem, dass bei Parkplatzunfällen mit bagatellartigen Schäden und minimalen Geschwindigkeiten in aller Regel nicht einmal festgestellt werden kann, ob eines der Fahrzeuge gestanden hat oder nicht. Es ist schwierig nachzuvollziehen, wie sich der vom Antragsteller zu 2) geltend gemachte Schadensersatzbetrag eigentlich genau errechnen soll. Der von der Antragsgegnerin zu 3) gezahlte Betrag deckt jedenfalls 50 % der Nettoreparaturkosten (unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin zu 3) vorgenommenen und vom Antragsteller zu 2) nicht angegriffenen Werkstattverweises), der Sachverständigenkosten und einer Unfallkostenpauschale in angemessener Höhe von € 25,- ab sowie eine 1,3-Anwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mwst. zu einem entsprechenden Streitwert….


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