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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kollision während eines beiderseitigen Rückwärtsfahrvorgangs

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AG Recklinghausen – Az.: 51 C 517/13 – Beschluss vom 06.03.2014

Die Prozesskostenhilfeanträge beider Antragsteller werden zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Schmerzensgeldantrag Antragstellerin zu 1)

€     750,— weiterer Zahlungsantrag Antragstellerin zu 1)

€     87,60 gesamt Antragstellerin zu 1)

€     837,60 Schmerzensgeldantrag Antragsteller zu 2)

€     750,— weiterer Zahlungsantrag Antragsteller zu 2)

€     1.093,97 Feststellungsantrag Antragsteller zu 2)

€     250,— gesamt Antragsteller zu 2)

€     2.093,97 gesamt beide Antragsteller

€     2.931,57
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:

I.

Symbolfoto: Von Bilanol /Shutterstock.com

Der Antragsteller zu 2) kann bereits dem Grunde nach nicht mehr als 50 % des Ihm bei dem Unfall entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Schon nach seinem eigenen Vortrag unterlagen beide Unfallbeteiligte der gesteigerten Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren, die im Rahmen des § 1 StVO auch auf Parkplätzen gilt. „Rückwärtsfahren“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nämlich nicht, dass ein Fahrzeug auch unmittelbar im Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung gewesen sein muss, sondern der besonderen Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden unterliegt jeder, der einmal einen Rückwärtsfahrvorgang eingeleitet hat, bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder ununterscheidbar in den Vorwärtsverkehr eingegliedert ist. Das aber war der Antragsteller zu 2) unstreitig nicht.

Eine abweichende Haftungsverteilung ergibt sich nur dann, wenn feststeht, dass eines der Fahrzeuge schon so lange an Ort und Stelle gestanden hat, dass es für den anderen Unfallbeteiligten schon beim Anfahren als stehendes Fahrzeug wahrnehmbar war, wenn also mit anderen Worten ausgeschlossen werden kann, dass beide Fahrzeuge sich zu irgendeinem Zeitpunkt einmal rückwärts aufeinander zubewegt haben. Einen solchen Sachverhalt trägt der Antragsteller zu 2) selbst nicht vor, und er würde sich jedenfalls nicht beweisen lassen. Die streitigen Angaben der Unfallbeteili[…]


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