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Verkehrsunfall: Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen?

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AG Zweibrücken
Az: 2 C 993/04
Urteil vom 07.03.2005

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Zweibrücken, auf die mündliche Verhandlung vom 7.3.2005 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.12.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe das beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Gegen das vorliegende Urteil wird die Berufung zugelassen. .
Tatbestand:
Die Klägerin war am. 02.09.2004 in einen Verkehrsunfall verwickelt.

Dieser Unfall wurde allein schuldhaft von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw verursacht.

Die volle Einstandspflicht der Beklagten insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig.

Mit Datum vom 22.10.2004 stellten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme in Rechnung, wobei die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von dem Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 ausgingen.

Über diesen Ansatz streiten die Parteien.

Auf den von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag von 265,99 EUR hat die Beklagte lediglich 172,61 EUR gezahlt, so daß noch der Klagebetrag von 93,38 EUR offen steht.

Die Klägerin trägt vor, ein Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 sei angemessen, da durchschnittliche Einkommens und Vermögensverhältnisse vorliegen, die Sache eine durchschnittliche Bedeutung gehabt habe und keine überdurchschnittliche Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Es handele, sich hierbei um die gesetzlich vorgesehenen Gebühren.

Die Beklagte, sei bei ihrer Berechnung nur von einer 0,8 Gebühr ausgegangen, so daß der noch geltend gemachte Klagebetrag von 93,38 EUR offen stehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Klägerin wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägervertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin. 93,38 EUR nebst 5 % Zinsen ü[…]


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