VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE
Az.: 6 K 3615/00
Urteil vom 25.02.2002
In der Verwaltungsrechtssache wegen Abschleppkosten hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe-6. Kammer- auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2002 für Recht erkannt:
Der Forderungsbescheid der Stadt Baden-Baden vom 18 07.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.11.2000 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
TATBESTAND
Der Kläger wendet sich gegen einen Forderungsbescheid der Beklagten.
Am 11.07.2000 war der Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in der Zeit von 11.07 Uhr bis 11.30 Uhr in der Nagelmann-Allee im Stadtgebiet der Beklagten auf einem mit dem Verkehrszeichen 314 und dem Zusatz 1044-10 gekennzeichneten Behindertenparkplatz unweit des Amtsgerichts abgestellt. Hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges war eine Visitenkarte des Klägers ausgelegt, auf der u.a. sein Name und die ihn beschäftigende auswärtige Rechtsanwaltskanzlei sowie – handschriftlich – seine Mobiltelefonnummer angegeben waren. Auf Anordnung des gemeindlichen Vollzugsdienstes der Beklagten wurde das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen entfernt und auf einem Parkplatz verwahrt. Dort holte es der Kläger noch am selben Tage ab.
Mit Forderungsbescheid vom 18.07.2000 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Abschleppmaßnahme Kosten in Höhe von DM 174,- sowie Gebühren in Höhe von DM 17,40, mithin insgesamt DM 191,40, geltend.
Der Kläger erhob Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, die Abschleppmaßnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Beseitigung der Störung durch einfachere Art und Weise hätte erfolgen können Nachdem seine Mobiltelefonnummer auf der ausgelegten Visitenkarte vermerkt gewesen sei und er sich allenfalls 100 m entfernt im Amtsgericht befunden habe, sei die Entfernung des Fahrzeuges durch einen Anruf innerhalb kürzester Zeit zu erreichen gewesen.
In einer daraufhin eingeholten dienstlichen Äußerung des anordnenden Gemeindevollzugsbediensteten heißt es, es sei richtig, dass eine Visitenkarte im Fahrzeug ausgelegen habe. Es könne aber nicht seine Aufgabe sein, diese Telefonnummern durchzuwählen[…]