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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückskaufvertrag – Gewährleistungsausschluss

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LG Kassel – Az.: 9 O 1174/17 – Urteil vom 21.12.2017

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2275,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2017 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von allen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die sich aus dem Rechtsstreit mit Herrn „……“ vor dem Amtsgericht Kassel, 415 C 3390/13, entstehen, freizustellen, auch für eventuelle Folgeinstanzen in derselben Rechtssache.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger alle Zahlungen und weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen haben, die sich aus dem Überbau zum Nachbargrundstück im Rahmen des zwischen den Parteien am 11.02.2011 geschlossenen Grundstückskaufvertrags ergeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche nach einem Grundstückskaufvertrag geltend.

Mit notariellem Vertrag vom 11.02.2011 kaufte der Kläger von den Beklagten die Grundstücke Grundbuch von „……“ Blatt „……“ – Flur „……“ Flurstück „……““……“, Gebäude- und Freifläche, Größe 133 qm – sowie Grundbuch von „……“ Blatt „……“ – Flur „……“ Flurstück „……“ , Gebäude- und Freifläche, Größe 124 qm – zum Kaufpreis 173.000,- Euro, wobei im Kaufpreis enthalten war diverses Mobiliar und diverse Einrichtungsgegenstände und diese mit einem Kaufpreisanteil von 3000,- Euro bemessen waren.

Unter V. des Kaufvertrages heißt es:

„V. Weitere Vereinbarungen

– Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistung, soweit das Gesetz einen solchen Ausschluss zulässt. Der Verkäufer haftet daher nicht für Güte, Lage, Eigenschaft und Beschaffenheit des Kaufobjektes. Der Inhalt dieser Vereinbarungen und ihre rechtliche Tragweite wurden eingehend erörtert.

– Der Verkäufer leistet dafür Gewähr, dass der Vertragsgegenstand auf den Käufer übertragen wird frei von im Grundbuch in Abteilung II und III eingetragenen Belastungen und Beschränkungen sowie frei von Rechten und Ansprüchen Dritter, deren Bestehen in diesem Vertrag nicht erwähnt ist. …

– …“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Vertrag (Bl. 92 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Nachgang stellte sich heraus, dass der Eigentümer des benachbarten Grundstücks, „……“ – „……“ – einen Teil des verka[…]


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