Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 79/06
Urteil vom 14.01.2008
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az.: 7 O 259/05
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2007 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 07.03.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1. bis 3. als ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Herrn A…, verstorben am 13.12.2003 in Düsseldorf, 2.581,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2004 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. 1.190,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2005 zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn … vom 13.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin zu 1. nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
4.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2. 1.594,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2005 zu zahlen.
5.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2. den ihm entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn … vom 30.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers zu 2. nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
6.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 3. 1.594,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2005 zu zahlen.
7.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 3. den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn … vom 13.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer Geldrente zu ersetzen, s[…]