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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenersatz für Dübellöcherverschließung und Fototapetenentfernung

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AG Pinneberg – Az.: 84 C 141/17 – Urteil vom 25.07.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 864,66 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.11.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger zu Händen ihrer Rechtsschutzversicherung (ÖRAG Rechtsschutzversicherung AG) vorprozessuale Rechtsanwaltskosten von 177,60 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 54 % und die Beklagte 46 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Der Streitwert wird auf 1.865,74 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietvertrag.

Die Kläger waren Mieter, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in Wedel. Beginn des Mietverhältnisses war der 01.12.2015. Es endete zum 31.07.2017. Die Wohnung hat eine Größe von 165 m². Der Mietvertrag enthält eine Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag gemäß Anlage K, Bl. 64 ff. d. A. verwiesen. Bei Übergabe der Wohnung an die Beklagten war diese frisch renoviert und weiß gestrichen.

Nach ihrem Einzug in die Wohnung strichen die Kläger im Wohnzimmer zwei Wände in einem hellen beige. Die übrigen Wände beklebten sie mit einer beigefarbenen Tapete, die ein Backsteinmuster zeigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K7, Bl. 25 d. A. verwiesen. Die Kläger gaben die Wohnung unrenoviert zurück.

Bei Rückgabe der Wohnung fertigten die Parteien ein Übergabeprotokoll an. Dieses wurde von beiden Parteien unterzeichnet. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass sich im Wohnzimmer 7 Dübellöcher, im Schlafzimmer 11 Dübellöcher, im Zimmer 1 22 Dübellöcher, im Zimmer 2 15 Dübellöcher, in der Küche 30 Dübellöcher, im Flur 8 Dübellöcher und im Bad 5 Dübellöcher befanden. Im Hinblick auf die Steinmustertapete im Wohnzimmer ist angekreuzt: renovierungsbedürftig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1, Bl. 7 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte ließ die Wohnung renovieren. Hierfür entstanden Kost[…]


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