Verwaltungsgerichtshof bestätigt Fahrtenbuchauflage bei Geschwindigkeitsverstoß
In einem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ging es um die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für ein Fahrzeug, das bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung beteiligt war, wobei der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Trotz verschiedener Bemühungen, die Identität des Fahrers zu klären, gelang dies nicht, weshalb das Landratsamt die Führung eines Fahrtenbuchs anordnete. Die Antragstellerin argumentierte, sie sei nicht Halterin des Fahrzeugs, und es seien keine angemessenen Ermittlungen durchgeführt worden. Der Gerichtshof wies die Beschwerde jedoch zurück, da alle zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers unternommen wurden und die Antragstellerin effektiv als Halterin angesehen werden konnte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Geschwindigkeitsüberschreitung: Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin wurde eine zulässige Geschwindigkeit deutlich überschritten.
Unmögliche Fahrerermittlung: Trotz Anfragen und Untersuchungen konnte der Fahrer nicht identifiziert werden.
Fahrtenbuchauflage: Aufgrund der nicht möglichen Fahrerfeststellung wurde eine Fahrtenbuchauflage erteilt.
Widerspruch der Antragstellerin: Sie argumentierte, nicht die Halterin zu sein und kritisierte das Ermittlungsverfahren.
Gerichtsentscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da das Gericht die durchgeführten Ermittlungen als angemessen betrachtete und die Antragstellerin als Halterin ansah.
Wichtigkeit der Haltermitwirkung: Die Mitwirkung des Halters bei der Ermittlung des Fahrers ist essentiell.
Keine ausreichende Entkräftung der Haltereigenschaft: Die Antragstellerin konnte ihre Argumentation gegen die Haltereigenschaft nicht ausreichend belegen.
Rechtsfehlerfreie Entscheidung: Das Gericht befand, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung unternommen wurden.
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