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Rotlichtverstoß – Absehen vom Regelfahrverbot

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KG Berlin - Az.: 3 Ws (B) 185/18 – 162 Ss 85/18 - Beschluss vom 21.08.2018

Auf Antrag des Betroffenen wird ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Februar 2018 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Mai 2018 ist gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Februar 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages und seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,- Euro verurteilt und ihm gemäß § 25 Abs. 1 StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils (§ 25 Abs. 2a StVG).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts missachtete der Betroffene am 5. Mai 2016 um 12.08 Uhr im Bereich der Kreuzung Oberlandstraße/Bundesautobahn 100, 12099 Berlin, das rote Lichtzeichen und passierte die Haltelinie der Lichtzeichenanlage, als dieses seit mindestens 15,7 Sekunden leuchtete. Die ausgeurteilte Rechtsfolge folgt der Regelgeldbuße in laufender Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV und der Dauer des darin bezeichneten Fahrverbots.

Gegen das am 19. Februar 2018 verkündete Urteil hat der Betroffene form- und fristgemäß Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Urteil wurde seinem Verteidiger am 12. März 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt; dieser hat indes die Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründung nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von einem Monat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 345 Abs. 1 StPO), sondern erst mit Schriftsatz vom 13. April 2018 angebracht. Mit Beschluss vom 24. Mai 2018 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen und die Entscheidung dem Verteidiger am 31. Mai 2018 zugestellt.

Mit am 5. Juni 2018 bei Gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist beantragt und ausgeführt, dass es sich bei dem Fristversäumnis um ein Versehen seines Verteidigers gehandelt habe, welches ihm â[…]


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