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Wasserschaden – Mietminderung von 80 % zulässig

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Amtsgericht Köln
Az.: 224 C 100/11
Urteil vom 25.10.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über die Wohnung WE 17 in der GI-Straße 2 in Köln. Die Klägerin war Vermieterin. die Beklagten waren Mieter. Die Kaltmiete für die Wohnung betrug 320,00 €. Die Nebenkostenvorauszahlungen beliefen sich auf 110,00 € monatlich und ab Juli 2009 auf 130,00 €. Hinzu kamen 15,00 € monatlich für einen Stellplatz.
Im Jahr 2008 kam es zu einem Wasserschaden, der in das Jahr 2009 hineinwirkte. In dessen Folge minderten die Beklagten die Miete. Wegen der nun mit der Klage geltend gemachten Beträge wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin nahm allerdings Verrechnungen vor.
Die letzten Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens wurden am 26.05.2009 abgeschlossen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten in der Zeit vom 06.04.2009 bis 14.05.2009 den Zutritt zu der Wohnung verweigert.
Trotz Entfernung der Duschwanne am 16.02.2009 hätten die Beklagten die Möglichkeit gehabt, das Waschbecken und das WC der Wohnung zu benutzen.
Es sei nicht zutreffend, dass das Wohnzimmer durchgängig nicht nutzbar gewesen sei. Lediglich die rückwärtige Wand zum Badezimmer hin habe Feuchtigkeitsschäden ohne relevante Gebrauchseinschränkung aufgewiesen.
Die Beklagten hätten auch für den Monat Juni 2009 gemindert, obwohl dort der Mangel behoben gewesen sei.
Eine Minderung von 80% sei überzogen.
Der Klägerin stünde auf die Nebenkosten 2009 noch ein Betrag in Höhe von 176,40 € zu, weil die Nebenkosten 2009 höher gewesen seien als die von den Beklagten erbrachten Vorauszahlungen. Der genannte Betrag setzte sich aus 6 x 29,40 € für Januar 2009 bis Juni 2009 zusammen sowie aus 6 x 9,40 € für die letzten sechs Monate des Jahres 2009.
Das Amtsgericht hat klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen. Gegen das am 10.08[…]


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