VG München – Az.: M 21 K 16.2846 – Urteil vom 07.09.2018
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am 27. Mai 1956 geborene Kläger steht als verbeamteter Briefzusteller im Dienst der Beklagten. Mit der Klage wendet er sich gegen die ihm von der Beklagten auferlegte Pflicht zum Schadensersatz in Höhe von 506,99 €.
Als Zusteller der Niederlassung BRIEF Rosenheim sollte der Kläger am 26. August 2015 die Paketsendung mit der Identnummer JJD1405812080180 an Caroline P., B.straße 9, …, ausliefern. Laut Auslieferungsnachweis wurde die Sendung mit der Modalität „Wunschort: Edmund H.“ ausgeliefert. Der Namenszug im Unterschriftsfeld des Handscanners war unleserlich. Frau Caroline P. erklärte unter Beifügung ihrer Unterschrift, die gesuchte Sendung nicht erhalten zu haben. Aus Garantiehaftung leistete die Deutsche Post AG dem Absender Ersatz in Höhe von 506,99 € für zwei Handys.
In seiner Stellungnahme zu dem Vorgang erklärte der Kläger im Wesentlichen, die Paketsendung für Frau Caroline P., B.straße 9, …, sei zu diesem Zeitpunkt unter dieser Adresse wegen fehlender Briefkastenbeschriftung und nicht vorhandener Klingel bzw. nicht vorhandenem Namensschild nicht zustellbar gewesen. Aus langjähriger Erfahrung kenne der Kläger seinen Zustellbezirk sehr gut und habe das Paket zu der in der gleichen Straße (B.straße 42, …) wohnenden Mutter der Frau Caroline P. gebracht. Es sei nach den Umständen davon auszugehen gewesen, dass die Hausnummer in der Empfängeranschrift fehlerhaft sein könnte. Der bei der Mutter seit sieben Jahren existierende Ablagevertrag, der auch für ihre Tochter Caroline P. gegolten habe, als sie noch bei ihrer Mutter gewohnt habe, habe bei diesem Paket somit Anwendung gefunden. Um den Kunden, zu denen der Kläger einen freundschaftlichen Kontakt pflege und mit denen er bis dato noch nie Probleme gehabt habe, den optimalen Service zu bieten, habe er sich zu einer Zustellung in der B.straße 42 entschlossen. Das Verschwinden der Sendung sei ihm unerklärlich. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt.
Durch Leistungsbescheid vom 10. Februar 2016 forderte die Deutsche Post AG vom Kläger 506,99 €. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, […]