LG Köln – Az.: 24 O 102/17 – Urteil vom 20.06.2017
1.) Der Beklagte wird verurteilt, die im Hause A-Straße in 51491 Overath im oben gelegenen Neubau durch den Nebeneingang oberhalb der Treppe befindlichen, selbst genutzten Räume
im Obergeschoss gemäß dem anliegenden Grundriss: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Wohnküche, Bad und Balkon
in der darüber liegenden Zwischenebene links die Gästetoilette und rechts einen Raum
im Speicher befindlichen großen Raum und 2 kleine Kammern
von seinem persönlichen Eigentum
(d.h. ohne die im Eigentum der Klägerin stehenden
Einbauküche mit Herd, Spülmaschine, Dunstabzugshaube, Kühlschrank, 1 Tisch, 2 Hocker, die Edelstahlarmaturen, der Pendelleuchte mit Kristallen
im Bad ohne die sanitäre Ausstattung und den Hängeschrank sowie die am Fenster angebrachten Plissees,
im Gäste-WC ohne die sanitäre Ausstattung und die Deckenleuchte,
ohne die in der ganzen Wohnung angebrachten Einbauleuchten,
ohne die in der ganzen Wohnung angebrachten Edelstahl-Fenstergriffe und Gardinenstangen aus Edelstahl sowie den Gardinen,
ohne die in der ganzen Wohnung angebrachten Lichtschalter und Steckdosen)
zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.
3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziffer 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
5.) Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin der Immobilie A-Straße in Overath. In dem Gebäude befinden sich eine obere und eine untere Wohnung.
Die Parteien waren zunächst liiert und lebten gemeinsam in der Immobilie. Es existiert ein von den Parteien unterschriebener, auf den 03.05.2011 datierter Mietvertrag, durch den der Beklagte eine Wohnung mit ca. 130 m²[…]