KG Berlin – Az.: 1 W 233/18 – Beschluss vom 11.09.2018
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Anträge vom 24. Juli 2017 – jeweils eingegangen bei dem Grundbuchamt am 27. Juli 2017 – auf Eigentumsumschreibung an die Beteiligten zu 2 und 3 zu vollziehen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 war Eigentümerin zweier Grundstücke, an denen sie Wohnungseigentum errichtete und veräußerte. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die daraus entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaften. Neben der Beteiligten zu 1 sind als Mitglied der Beteiligten zu 2 spätestens seit dem 6. Juli 2017 (Grundbuch von Prenzlauer Berg Blatt 3… N), als Mitglied der Beteiligten zu 3 spätestens seit dem 11. Dezember 2017 (Grundbuch von Prenzlauer Berg Blatt 3… N) weitere Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
In notariellen Verhandlungen vom 8. Juni 2017 (UR-Nr. 2X…/2… und 2Y…/2… des Notars D… C… ) ließ die Beteiligte zu 1 weitere Flurstücke, die an die jeweiligen Grundstücke der Beteiligten zu 2 und 3 angrenzen, an diese auf. Die Beteiligten zu 2 und 3 wurden dabei jeweils von der H… WEG-Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer A… W…, vertreten.
Auf die Anträge der Beteiligten zu 1 auf Eintragung der Eigentumswechsel hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 um Mitteilung gebeten, ob auf Seiten der Erwerberinnen neben der Beteiligten zu 1 bereits weitere Eigentümer als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaften eingetragen seien. Außerdem hat das Grundbuchamt aufgegeben, die Vertretungsmacht der H… WEG-Verwaltungs GmbH für die Auflassung nachzuweisen.
Die Beteiligte hat daraufhin das Protokoll der Eigentümerversammlung der Beteiligten zu 2 vom 11. Dezember 2017 und das Protokoll der Eigentümerversammlung der Beteiligten zu 3 vom 13. Dezember 2017 vorgelegt.
Das Protokoll vom 11. Dezember 2017 enthält unter TOP 6 die Beschlussniederschrift, dass Frau S…, Herr J… und Herr B… zum Verwaltungsbeirat gewählt wurden. Unter TOP 8 enthält es die Beschlussniederschrift, dass die Erklärungen, die A… W… in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H… WEG-Verwaltungs GmbH in der UR-Nr. 2X…/2… des Notars D… C… für die Beteiligte zu 2 abgegeben hat, genehmigt werden. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter, von N… S… mit dem Zusatz “Wohnungseigentümer” und von C… J… mit dem Zusatz “Wohnungseigentümer/Beirat Vorsitzender” unterzeichnet. Sämtliche Unterschriften sind öffentlich beg[…]