OLG Koblenz, Az.: 1 Ss 421/88, Urteil vom 03.11.1988
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters in Worms vom 18. April 1988 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen, jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte auch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist.
Gründe
Der Strafrichter hat den Angeklagten wegen rechtlich selbständiger Vergehen der fahrlässigen Verkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (dieser Teil des Schuldspruchs erscheint im Urteilstenor versehentlich nicht) zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt und ihm für die Dauer von zwei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dabei ist er im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Am 6. Juli 1987 befuhr der Angeklagte gegen 10.00 Uhr mit einem Lastkraftwagen mit Tandemanhänger die Bundesautobahn A … im Kreis A.-W. in südlicher Richtung mit etwa 80 km/h. Er wollte einen vorausfahrenden Lastzug überholen, hatte deshalb den linken Blinker gesetzt und bereits mit dem Ausscheren begonnen, als sich von hinten auf der Überholspur der Verkehrsteilnehmer B. mit seinem Pkw Audi und einer Fahrgeschwindigkeit von 180-190 km/h näherte. Auf das mit der Lichthupe gegebene Zeichen des Fahrers B. zog der Angeklagte in einem kurzen Schlenker sein Gespann wieder auf den rechten Fahrstreifen zurück, ließ das überholende Fahrzeug vorbei und zog sofort wieder auf die Überholspur, obgleich dem Fahrer B. in einer Entfernung von etwa 100 m, ebenfalls auf der Überholspur, der Verkehrsteilnehmer R., der gleichfalls eine Geschwindigkeit von etwa 180 km/h einhielt, folgte und ebenso wie B. den Angeklagten und den vorausfahrenden Lastzug überholen wollte. Als der Angeklagte erneut nach links zog, war R. mit seinem Pkw bereits auf 60-80 m herangekommen und gab ebenfalls mit der Lichthupe Blinkzeichen, um den Angeklagten zu veranlassen, auf dem rechten Fahrstreifen zu bleiben. Der Angeklagten scherte jedoch zum Überholen vollständig nach links aus und zwang den Zeugen R. dadurch zu einer Vollbremsung. Das Abbremsen erfolgte so scharf, daß eine große Staubwolke entstand. Der Zeuge R. zog außerdem zur Vermeidung eines Auffahrunfalles sein Fahrzeug nach rechts und geriet dabei über die Standspur hinaus, wo er in der seitlichen Böschung aufprallte. Er blieb unverletzt. An seinem Fahrzeug entstand Sachschaden in Höhe von 1.000,– DM. Der Angekl[…]