OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 235/18 – Beschluss vom 01.10.2018
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 30.5.2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Der Verurteilung zugrunde liegt eine am 23.6.2017 in Ort2 mittels eines Polizeifahrzeuges vorgenommene Nachfahrmessung.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Rechtsbeschwerde für durchgreifend.
Die gemäß Verkauf 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG statthaft Rechtsbeschwerde ist mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zulässig ausgeführt worden.
Sie hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Allerdings ist die Tat nicht verjährt.
Es kann dahinstehen, ob die Zustellung des Bußgeldbescheides -anders als es die Zustellungsurkunde ausweist- irrtümlich im Büro der Rechtsanwälte BB und CC erfolgt ist. Zwar hat sich der seinerzeit zuständige Bußgeldrichter auf telefonische Befragung der Generalstaatsanwaltschaft dahingehend geäußert, dass auch die Zeugin DD keine konkrete Änderung mehr an den hier in Rede stehenden Bußgeldbescheid gehabt habe. Damit wäre dem Betroffenen nicht der Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde gelungen. Allerdings macht der Betroffene in der Zuschrift seines Verteidigers vom 26. 9. 2018 geltend, dass sich insoweit der seinerzeitige Bußgeldrichter unzutreffend erinnert habe. Einer erneuten Vernehmung insbesondere der Zeugin DD bedarf es jedoch dennoch nicht.
Der Senat folgt vielmehr-ebenso wie schon bereits das Amtsgericht-der sorgfältig begründeten Entscheidung des OLG Hamm (DAR 2017, 642; im Ergebnis ebenso: Saarländisches OLG, zfs 2009, 469). Danach ist eine Heilung eines möglichen Zustellungsmangels durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides beim Betroffenen, der bereits mit Schreiben vom 23. 8. 2017 Einspruch eingelegt hatte, nachdem ihm der Bußgeldbescheid nachrichtlich übersandt worden war, erfolgt. Überzeugend begründet das OLG Hamm dies damit, dass der Zugang beim Betroffenen für eine Heilung genüge, auch wenn der Zustellungswille der Bußgeldbehörde auf eine för[…]