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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermieterkündigung wegen geringerem Verkaufspreis einer vermieteten gegenüber einer unvermieteten Wohnung

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AG Köpenick, Az.: 14 C 10/14

Urteil vom 25.03.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 446,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 15. Januar 2014 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der zuletzt geltend gemachten Höhe begründet.

Foto: Natee Meepian/bigstock

Dem Kläger steht ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Höhe der notwendigen Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 4.078,20 EUR für die Inanspruchnahme seines jetzigen Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliches Tätigwerden zur Abwehr der außerordentlichen Kündigung der Beklagten, mithin 446,13 EUR zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 280, 311 BGB.

Ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, ist dem Mieter wegen schuldhafter Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist (Senatsurteil BGHZ 89, 296, 302; BGH, Urteil vom 8. Juli 1998 – XII ZR 64/96, NZM 1998, 718, unter 2 a m.w.Nachw.). Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; als ein berechtigtes Interesse ist es insbesondere anzusehen, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Solche Gründe hat die Beklagte versucht in ihrem Kündigungsschreiben vom 21. Juni 2013 geltend zu machen. Indes liegt ein berechtigtes Interesse tatsächlich nicht vor, so dass die Kündigung mangels Kündigungsgrundes unwirksam ist.

Die Beklagte wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert. Die Kündigung stützte die Beklagte auf die Behauptung, sie könne[…]


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