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Mietvertragskündigung wegen unzumutbarer Geruchsbelästigung

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LG Hannover – Az.: 17 S 20/18 – Urteil vom 19.10.2018

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (506 C 10432/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2019 gewährt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.607,56 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin nach § 546 BGB geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch besteht.

Das zwischen den Parteien ursprünglich bestehende Mietverhältnis ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch ordentliche Kündigung der Klägerin zum 31.05.2018 beendet worden. Die Klägerin als Vermieterin hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, da der Beklagte seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht nur unerheblich verletzt hat.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass von der Wohnung des Beklagten eine ganz erhebliche und für die anderen Bewohner des Hauses unzumutbare Geruchsbelästigung ausgeht. Der Gestank geht hierbei auf Müll, Exkremente und/oder sonstige in der Wohnung des Beklagten liegende Quellen zurück. Aus der Wohnung des Beklagten entweichen immer dann erheblich belästigende Gerüche in das Treppenhaus, wenn die Wohnungstür geöffnet wird. Neben der dadurch entstehenden Geruchsbelästigung – vornehmlich im Erdgeschoss und in der ersten Etage – führt die Geruchsentwicklung insbesondere an warmen Tagen dazu, dass die über dem Beklagten wohnende Zeugin P. ihre Wohnungsfenster nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt öffnen kann.

Ihre nach § 286 ZPO gewonnene Überzeugung stützt die Kammer auf die tatrichterlichen Feststellungen des Amtsgerichts – namentlich die Inaugenscheinnahme der Wohnung am 16.02.2018 – sowie auf die wiederholende bzw. ergänzende Vernehmung sämtlicher von beiden Parteien benannten Zeugen in der Berufungsverhandlung. Nachvollziehbar und uneingeschränkt glaubhaft haben die Zeugin P. und der Zeuge X. bekundet, dass die festg[…]


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