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Verkehrsunfall auf Privatparkplatz – Haftungsverteilung

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KG Berlin, Az: 12 U 111/01, Urteil vom 04.02.2002

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 7. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.116,23 EUR (= 2.183,15 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Februar 2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85 % und die Beklagten 15 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Unfall auf Privatparkplatz

Gründe

I. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Die Beklagten haben den unfallbedingten Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 29. Dezember 1999 gegen 11.20 Uhr auf dem in der polizeilichen Verkehrsunfallmeldung vom selben Tage zu der Bußgeldsache 315 OWi 888/00 des Amtsgerichts Tiergarten (= BA dort Bl. 1) als Großraumparkplatz bezeichneten Parkplatz in Höhe der L Allee … in 13055 Berlin nach einer Quote zu einem Drittel zu ersetzen (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz). Die Gestaltung des Parkplatzes ergibt sich aus den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. U W vom 16. November 2000 verwendeten Lichtbildern Nrn. 20 – 22 (Bl. 76 f.); an der Einfahrt zu diesem Parkplatz befindet sich das Zeichen 274.1 zu § 41 StVO (Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in dieser Zone). Zu der genannten Zeit befuhr der Beklagte zu 2. mit seinem bei der Beklagten zu 1. gegen Haftpflicht versicherten Personenkraftwagen Peugeot 306 mit dem amtlichen Kennzeichen B-V 6999 die Verlängerung der genannten Einfahrt zwischen links und rechts abgestellten Fahrzeugen in östlicher Richtung (zu letzterem vgl. Symbolskizze in der genannten Bußgeldsache, BA Bl. 1). Der Kläger befuhr mit seinem Personenkraftwagen Toyota Carina … in einem hierfür gedachten Fahrbereich, der im rechten Winkel zum Fahrbereich des Beklagten zu 2. verlief, in südlicher Richtung. Der Kläger kam damit aus der Sicht des Beklagten zu 2. von links. Im Schnittpunkt der Fahrtrichtungen beider Fahrzeuge stießen diese zusammen. Die Anstoßstellen liegen am Personenkraftwagen des Klägers vorn rechts, am Wagen des Beklagten zu 2. vorn links. Wegen der Gestaltung des Parkplatzes ist davon auszugehen, dass es sich um einen öffentlichen Parkplatz und um eine öffentliche, für den Verkehr gewidmete Straße handelt. Allerdings kann letztendlich dahinstehen, ob der Unfallbereich, der mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten allgemein genutzt wird, ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Denn sowohl auf einem privaten als auch auf einem öffentlichen Parkplatz findet die Straßenverkehrsordnung Anwendung (st. Rspr. des Senats, vgl. DAR 1977, 47; 1984, 85, 86; 1988, 271, 272 = NZV 1988, 65, 66 = VersR 1988, 970, 971; KG, Urteile vom 3. Mai 1993 — 12 U 2372/92 –; 11. Oktober 1999 — 12 U 3610/98 –). 2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, dass der Kläger gegen die Vorschrift über die Vorfahrt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) verstoßen hat. Denn er hätte den für ihn von rechts kommenden Beklagten zu 2. die Vorfahrt einräumen müssen. Dies hat er nicht getan. Deshalb spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Schadensverursachung durch ihn (vgl….


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