AG Braunschweig -Â Az.: 116 C 501/13 – Urteil vom 26.11.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Pachtobjekt ⦠, ⦠, eingetragen im Grundbuch von â¦, Blatt â¦, Flur ⦠, Flurstück ⦠bestehend aus 2 Büroräumen im Erdgeschoss zu räumen und geräumt mit allen Schlüsseln an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Zwangsverwalter von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von 2 Büroräumen.
Der Kläger ist mit Beschluss vom 31.7.2012 als Zwangsverwalter über die Liegenschaft â¦, eingetragen im Grundbuch von â¦, bestellt worden.
Eigentümerin und Schuldnerin ist Frau ⦠.
Am 10.8.2012 nahm der Zwangsverwalter die Inbesitznahme der Immobilie vor.
Die Beklagte legte dem Zwangsverwalter einen schriftlichen Pachtvertrag zwischen der Eigentümerin Frau ⦠und der Beklagten vom 9.7.2012 vor. In dem Pachtvertrag sind zwei in der Immobilie gelegene Räume zur Nutzung als Büroräume zum Zwecke der gewerblichen Weiterverpachtung verpachtet. Das Pachtverhältnis sollte mit dem 9.7.2012 beginnen und mit dem Ableben der Verpächterin enden. Als Pachtzins wurde ein Einmalbetrag in Höhe von 19.890,00 Euro auf der Basis eines monatlichen Pachtzinses von 204,88 Euro vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vertrag verwiesen.
Mit Schreiben vom 7.9.2012 machte der Kläger die Unwirksamkeit des Pachtvertrages geltend und kündigte vorsorglich wegen der nicht gezahlten Pacht das Pachtverhältnis fristlos und mit weiterem Schreiben vom 16.10.2012 vorsorglich ordentlich zum 31.1.2013.
Mit email vom 11.9.2012 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Kontoauszug vom 12.7.2012 eines Kontos der Frau ⦠bei der â¦-Bank über einen Zahlungseingang von 10.000,00 Euro als Akontozahlung auf die Pacht und einen korrespondierenden Kontoauszug der Bank ⦠vom 12.7.2012 mit einer Belastung des Kontos der Beklagten.
Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten die Herausgabe der beiden Büroräume.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei dem Pachtvertrag vom 9.7.2012 lediglich um einen Scheinvertrag handele, um die angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks durch die Gläubigerin zu verhindern.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Pachtobjekt â[…]