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Kapitalleistungen betriebliche Direktversicherung – Beitragspflicht in Krankenversicherung

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 1 KR 75/19 – Urteil vom 04.06.2020

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X), ob der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2013 auf die Kapitalleistungen betrieblicher Direktversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hatte.

Der am … 1940 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2003 als Rentner bei der Beklagten pflichtversichert. Neben der gesetzlichen Rente erhält der Kläger einen monatlichen Versorgungsbezug von der ZVK des Baugewerbes AG in Höhe von 83,90 €. Ende Dezember 2003 zahlte die H. Lebensversicherung AG zudem an den Kläger aus drei kapitalbildenden Lebensversicherungen (Nrn. …-00, -01 und -02) Beträge in Höhe von 1.782,53 €, 6.166,74 € und 27.960,06 €, insgesamt mithin 35.909,33 € aus. Die Versicherungsverträge bei der H. Lebensversicherung AG waren seinerzeit von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, der … GmbH & Co., als betriebliche Direktversicherung (laut Versicherungsschein „Gehaltsumwandlung“, vom Kläger bestritten) abgeschlossen und bis zum 31.12.2002 auch von dieser geführt worden. Zum 01.01.2003 waren die Verträge auf den Kläger übertragen und im gleichen Zuge beitragsfrei gestellt worden, sodass der Kläger seither keine Beitragszahlungen vorgenommen hatte.

Mit Bescheid vom 20.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diese Kapitalleistungen ebenso wie die monatlichen Versorgungsbezüge der ZVK des Baugewerbes AG beitragspflichtig seien und die Einmalzahlung auf 10 Jahre (120 Monate) umzurechnen, mithin als beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von monatlich 296,99 € anzusetzen sei. Widerspruch wurde hiergegen nicht eingelegt.

Zum 01.01.2014 endete die Beitragspflicht aus der Kapitalleistung wegen Ablauf der 120 Monate. Damit beendete die Beklagte auch die Beitragsfestsetzung aus dem Versorgungsbezug der ZVK des Baugewerbes AG unter Hinweis auf das Unterschreiten der beitragspflichtigen Untergrenze der Einnahmen.

Mit Schreiben vom 24.10.2017 bat der Kläger um Überprüfung der Beitragspflicht aus den benannten Kapitalleistungen. Die Direktversicherung habe auf einer vertraglich vereinbarten einmaligen Kapitalauszahlung ohne jegliches Rentenwahlrecht bei Fälligkeit basiert. Die eigenfinanzierte Lebensversicherung könne dah[…]


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